Gleichstellung: Das Gleichbehandlungsgesetz

Ganz kurz wurde hier im Rahmen eines anderen Beitrages in Bezug auf Bewerbungen und Vorstellungsgespräche bereits auf das sogenannte Gleichstellungsgesetz eingegangen. Dies gilt es, zu präzisieren, da es derart viele facettenreichen vermeintliche Randgruppierungen gibt, denen bewusst sein sollte, dass Sie dennoch ebensolche Rechte auf einen bestimmten Job haben wie diejenigen, die offenbar zunächst besser zur entsprechend ausgeschriebenen Stelle passen. Es gibt sogar Floskeln im Sprachgebrauch, die gerne in Stelleninseraten und während Vorstellungsterminen verwendet werden, die regelrecht verboten sind. Leider ist das oft den Bewerbern nicht bekannt, sodass bestimmte Kritik einfach hingenommen und resigniert wird.

Was besagt das Gleichbehandlungsgesetz?

Hierbei geht es um Gleichbehandlung und Maßnahmen die ergriffen werden, um benachteiligte Bewerber anzugleichen und auch zur Zielgruppe zu machen. Das hat zur Ursache dass es in Deutschland das Menschenrecht gibt und man hier Chancengleichheit und vor allem allgemeine soziale Gerechtigkeit anstrebt.

Um es auf den Punkt zu bringen: Es darf kein Unterschied gemacht werden in der Behandlung von Bewerbern. Ganz gleich, ob der Bewerber männlich oder weiblich ist, seine sexuelle Neigung ist zudem gleich, ebenso seine religiösen Ansichten, die Hautfarbe und somit Abstammung, die soziale Position und auch die mannigfaltig verschiedenen möglichen Abstufungen von Behinderungen. Die einzigen Menschen, die „anders“ behandelt werden dürfen und auch sollen, sind schwangere Mitarbeiter und Frauen, die in Mutterschaft leben. Diese Ausnahmen werden gewährleistet durch das Mutterschutzgesetz.

Im Grunde genommen ist es eher traurig, dass erst richtig um Gleichberechtigung juristisch gekämpft wird, seit etwa 1994. Erst seitdem gibt es dieses Staatsziel überhaupt. Seither wird sehr viel gearbeitet, ethnische Minderheiten einzugliedern – eben gleich zu stellen und auch die Frauenförderung machte seither Fortschritte.

Seit sogar erst 2006 gibt es das richtige AGG, also das allgemeine Gleichberechtigungsgesetz, dass also auch Bewerbern ausländischer Herkunft die Option für Arbeit eröffnet. Diese Bilanz ist, objektiv betrachtet, erschütternd.

Welche Aussagen verstoßen dagegen im Inserat?

Bereits in Annoncen, in denen Sätze stehen, wie beispielsweise „Junges, dynamisches Team sucht…“ vorkommen, wird gegen die Gleichstellung verstoßen. Noch dreister wird es, wenn es heißt: „Bitte nur Bewerber zwischen dem 25. Und 30. Lebensjahr“ – hier wird eindeutig verstoßen.

Im ersten Hinweis des „jungen, dynamischen Teams“ wird bereits recht eindeutig darauf hingewiesen, dass der Bewerber ein gewisses Lebensalter nicht überschreiten sollte.

Doch auch noch mit der konkreten Angabe „zwischen 25 und 30 Jahren“ ein Inserat zu beschreiben oder das im Vorstellungsgespräch anzubringen, verstößt eindeutig gegen die Regeln der Gleichstellung. Die meisten potentiellen Arbeitgeber werden dann jedoch unter anderem Vorwand absagen, niemand wird sich auf juristisch betrachtet derart dünnes Eis begeben und verlauten lassen, dass der Bewerber zu alt ist. Meist wird dann angegeben dass der Bewerber oder die Bewerberin abgelehnt worden ist, weil ein anderer Arbeitnehmer das Rennen machte aufgrund besserer Qualifikationen.

Doch ganz klar sei gesagt: Es kann und darf nicht sein, dass ein Bewerber, der womöglich keine Dreißig mehr ist, jedoch die gleichen Voraussetzungen für die angestrebte Stelle erfüllt und daher fachlich ebenso kompetent ist, wie sein jüngerer Kollege und genau wegen des Jahrganges nicht eingestellt wird.

Gibt es dennoch bevorzugte Bewerber oder Handicaps?

Oftmals liest man in Stelleninseraten, dass schwerbehinderte Bewerber bevorzugt werden. Das ist auch in Ordnung so, denn wenn ein Bewerber trotz seiner Behinderung den Job ebenso qualifiziert ausüben kann und nicht beispielsweise durch seine oder ihre Erkrankung mehr voraussichtliche Krankentage und somit Dienstausfälle mit sich bringt, sollte der dafür geeignete Arbeitsplatz (beispielsweise barrierefrei für Rollstuhlfahrer) auch entsprechend genutzt werden.

Selbstverständlich darf ein Bewerber, der sich ungerecht behandelt fühlt, dies offen zur Sprache bringen. Fragen nach einem Kinderwunsch sind nicht nur frech, sondern auch unzulässig. Hier darf man als potentiell zukünftiger Arbeitnehmer bitte unbedingt selbstbewusst sein: Man DARF ausdrücklich antworten, dass die gestellte Frage unzulässig ist. Und man darf im Zweifel sogar lügen:

Wird eine weibliche Bewerberin gefragt ob eine Schwangerschaft vorliegen könnte oder ein Kinderwunsch vorhanden ist, darf sie zum eigenen Vorteil antworten.

Auch bei Fragestellungen, die eindeutig intimer Natur sind oder schlicht unverschämt, darf – wenngleich bitte dennoch sachlich – deutlich reagiert werden. Denn: Bitte welchen Arbeitgeber geht es etwas an, ob man auf der gleiche Geschlecht im privaten Liebesleben einhergeht oder heterosexuell ist?

Richtig – keinen.

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