Bafog

Wenn der Studienplatz gefunden ist, stellt sich den meisten die Frage der finanziellen Absicherung während des Studiums. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zum BAföG erörtert werden. BAföG kann jeder deutsche oder EU-Student unter 30 Jahre beantragen, der an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule immatrikuliert ist.Vermögen des Studenten führt nur dann zu einer Anrechnung auf das BAföG, wenn ein Betrag von 5.200 EUR überschritten wird. Dieser Freibetrag erhöht sich um 1.800 EUR bei verheirateten Studenten und um weitere 1.800 EUR für jedes Kind des Studenten. Selbst dann, wenn der Vermögensbeitrag überschritten wird, kann auf Antrag eine besondere Härtefall-Regelung getroffen werden.Das BAföG-Amt kann Vermögen nachprüfen, indem es Daten mit dem Finanzamt abgleicht – insbesondere die gestellten Steuerfreistellungsaufträge geben Auskunft über das Vermögen. Es ist kein Argument, von Sparbüchern, die Eltern oder Großeltern abgeschlossen haben, nichts gewusst zu haben.Das Einkommen der Eltern wird zur Berechnung des BAföG mit herangezogen. Grundlage ist der Steuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. Wer also 2012 mit dem Studium beginnt, muss die Steuerbescheide seiner Eltern oder des Ehegatten von 2010 einreichen. Vom Brutto-Einkommen werden die Werbungskosten und dann die Abgaben für Sozialversicherungen abgezogen. Davon werden wiederum Freibeträge in Abzug gebracht. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach der jeweiligen Familiensituation (verheiratete Eltern, eigene Kinder usw.) und sind in § 25 BAföG genau beziffert. Ergibt die Vermögens- und Einkommensberechnung, dass keine Anrechnung auf das BAföG erfolgt, so erhält jeder Student 373 EUR. Zusätzlich kommen noch die Kosten für die Unterkunft: 49 EUR für diejenigen, die bei ihren Eltern leben, für alle anderen 224 EUR monatlich. Die Hälfte dieses Gesamtbetrages wird als Darlehen ausgezahlt und muss nach dem Studium zurückgezahlt werden, jedoch nicht mehr als 10.000 EUR. Studierende Eltern bekommen außerdem einen Kinderbetreuungszuschuss in Höhe von 113 EUR für das erste und 85 EUR für jedes weitere Kind. Dieser Zuschuss wird nicht als Darlehen ausgezahlt. Das BAföG muss jedes Jahr, nicht Semester, neu beantragt werden. Nach dem vierten Semester wird jedoch ein Leistungsnachweis verlangt. Eine bestandene Zwischenprüfung kann diesen Beweis erbringen. Außerdem wird BaföG nur für die Regelstudienzeit gewährt. Auszahlungen darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen (Kinderbetreuung, Krankheit) erteilt werden. Auch für das Fernstudium kann BAföG beantragt werden. Jedoch nur dann, wenn es sich um einen Fernstudiengang handelt, der auch an einer Hochschule studiert werden kann und wenn für diesen dieselben Zulassungsvoraussetzungen gelten wie für eine Hochschule (z.B. Abitur). BAföG wird auch nur für maximal zwölf Monate gewährt, der Student also in der Prüfungsvorbereitung ist. BAföG wird nicht für postgraduale Studiengänge (z.B. Master, Zweitstudium) gewährt. Davon sind nicht diejenigen betroffen, die für das Abitur Schüler-BAföG bezogen haben und dann ein Studium beginnen möchten – BaföG kann hier grundsätzlich gewährt werden. Weitere Informationen zum Thema Bafoeg und Bafoeg beantragen finden Sie in unserer Bafoeg Artikelreihe.