Berechnung des BAföG 2017
Sofern die persönlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung in Form des BAföG gegeben sind, entscheiden vor allem zwei Faktoren darüber, ob und wieviel Unterstützung tatsächlich gewährt wird. Diese beiden Faktoren sind der persönliche Bedarf der Antragstellerin oder des Antragstellers, dem das anzurechnende Einkommen gegenübergestellt wird.
Höhe des Bedarfs ermitteln
Um zu ermitteln, ob jemand BAföG erhält, wird als erstes der Bedarf ermittelt. Bei dieser Bedarfsermittlung werden verschiedene Bereiche berücksichtigt. Nur wenn für einen Bereich auch wirklich Bedarf besteht, werden Leistungen hierfür gewährt. Der Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird beispielsweise nur gewährt, wenn die entsprechenden Kosten hierfür auch wirklich selbst getragen werden müssen.
Bereiche, für die Bedarf geltend gemacht werden kann, sind:
- Grundbedarf
- Wohnpauschale
- Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller mit einem oder mehreren eigenen Kindern unter 10 Jahren zusammenlebt, erhält er/sie zusätzlich noch 113 Euro für das erste sowie 85 Euro für jedes weitere Kind.
Rechnerisch ergibt sich daraus ein Bedarf in Höhe von maximal 670 Euro pro Monat, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht im Haushalt der Eltern lebt und an einer Fachhochschule, einer Hochschule oder Universität studiert.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Wie hoch die tatsächliche Unterstützung in Form des BAföGs ausfällt, hängt vor allem davon ab, ob und wieviel Einkommen angerechnet wird.
Angerechnet werden können:
- Eigenes Einkommen
- Einkommen des Ehe-/Lebenspartners bzw. der Ehe-/Lebenspartnerin
- Einkommen der Eltern
Die Einkommen werden dabei in der Reihenfolge wie in der Auflistung genannt berücksichtigt. Dabei ist jedoch Einkommen nicht gleich Einkommen. Bestimmte Einkommen werden zum Beispiel überhaupt nicht angerechnet. Dazu zählen vor allem verschiedene Sozialleistungen wie beispielsweise ALG II oder Wohngeld. Auch Einkünfte aus Bildungskrediten werden nicht angerechnet.
Für andere Einkommen gelten bestimmte Einkommensgrenzen oder Freibeträge. Solange das entsprechende Einkommen eine solche Grenze nicht überschreitet, wird es bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt. In diese Gruppe fallen zum Beispiel bestimmte Stipendien, wenn sie keinem besonderen Verwendungszweck zugeordnet sind. Die Anrechnungsgrenze liegt hierbei zum Beispiel bei 300 Euro. In jedem Fall angerechnet werden positive Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.