BAföG und Masterstudium
Vor einigen Jahren wurden auch in Deutschland im Zuge des sogenannten Bologna-Prozesses die konsekutiven Studiengänge – Master- und Bachelorstudium – eingeführt. Daraus ergab sich ein Problem im Bezug auf das BAföG. Das Gesetz stammte aus Zeiten, als es in Deutschland weder Bachelor- noch Masterstudiengänge gab.
Mit dem BAföG wird grundsätzlich nur die Erstausbildung gefördert. Das Bachelorstudium führt jedoch bereits zu einem ersten akademischen Abschluss und das Masterstudium hätte demzufolge als Zweitstudium angesehen werden müssen. Folglich hätte es auch kein BAföG für Masterstudiengänge geben dürfen. Da der Master aber vom Aufwand her in etwa einem bislang geförderten Magister- oder Diplomstudium entspricht, hätte sich hier eine sehr starke Ungleichbehandlung ergeben. Daher wurde das BAföG im Herbst 2010 angepasst.
Besondere Bestimmungen für den Master
Für Masterstudiengänge gelten auch nach der Anpassung des Gesetzes gesonderte Voraussetzungen für die BAföG-Unterstützung. Das betrifft zum einen die Anforderungen an die Antragstellerinnen und Antragsteller aber auch an die Studiengänge. Folgende Bedingungen gelten:
- Der Masterstudiengang muss vor der Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen werden – also vor dem 35. Geburtstag
- Der Masterstudiengang muss einen Bachelorabschluss vorraussetzen
- Außer dem Bachelor darf kein anderer Hochschulabschluss erworben worden sein
Die letzte Bedingung bedeutet im Klartext, dass diejenigen, die bereits einen anderen Hochschulabschluss als den Bachelor erworben haben, keinen Anspruch mehr auf BAföG haben. Auch wenn sie mit ihrem ersten Abschluss, etwa einem Diplom, die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
Die Altersgrenze kann in verschiedenen Fällen heraufgesetzt werden. Das gilt vor allem, wenn auf Grund persönlicher oder familiärer Gründe, wie zum Beispiel Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, ein Masterstudium nicht rechtzeitig begonnen werden konnte. Ausnahmen gelten außerdem, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das Bachelorstudium, das für das Masterstudium notwendig ist, auf dem zweiten Bildungweg erreicht wurden, oder dieses Bachelorstudium ohne Hochschulzugangsberechtigung alleine aufgrund beruflicher Qualifikationen aufgenommen werden konnte. In diese Fällen gilt jedoch, dass das Masterstudium direkt im Anschluss an das Bachelorstudium begonnen werden muss.
Besonderheiten der BAföG-Zahlung und der Rückzahlung
Das BAföG für einen Masterstudiengang wird als separater, zweiter Antrag betrachtet. Es besteht also keine Möglichkeit, eine durchgehende Förderung für ein Bachelorstudium und ein sich anschließendes Masterstudium zu erhalten. Außerdem ergeben sich durch die getrennte Behandlung auch Besonderheiten für die Rückzahlung. Dadurch, dass jede Förderung separat behandelt wird, werden auch Vergünstigungen bei der Rückzahlung separat behandelt. Die Darlehenshöchstgrenze ist davon aber nicht betroffen. Hier gilt, dass das Darlehen auch für die Förderung von Bachelor- und Masterstudium zusammen nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Vorrausetzung ist hierfür, dass das erste Studium nach dem 28.01.2001 begonnen wurde.
Unabhängig von der Förderung für das Masterstudium beginnt mit dem Abschluss des Bachelorstudiums die Frist für die Rückzahlung abzulaufen. Das bedeutet, dass erste Rückzahlungen fünf Jahre nach Abschluss des Bachelorstudium gefordert werden. In diesem Fall gelten dann aber die regulären Möglichkeiten zur Stundung und Berechnung der Rückzahlungen. Wer sich also zum Zeitpunkt der ersten Rückzahlungsforderungen noch im Masterstudium befindet oder noch nicht über das notwendige Einkommen verfügt, kann die Rückzahlung stunden lassen oder muss abhängig vom Einkommen geringerer Raten zahlen.