BAföG-Antrag bewilligt – wie geht’s weiter?
Wer nach einer Weile endlich den ersehnten BAföG-Bewilligungsbescheid erhält, ist zumindest finanziell erst einmal eine Weile aus dem Schneider oder zumindest entlastet. Wie aber geht es weiter? Auf was muss geachtet werden?
Inhaltsverzeichnis
Folgeantrag
Das BAföG wird immer nur für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr bewilligt. Anschließend muss ein Folgeantrag gestellt werden. Damit es möglichst keine Zahlungsunterbrechung gibt, sollte dieser Folgeantrag mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird der Folgeantrag pünktlich bis zu diesem Termin abgegeben, wird der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller eine Bearbeitung innerhalb dieses Zeitraums garantiert, so dass es keine Zahlungsausfälle gibt.
Leistungsnachweis
Im Laufe des Studiums muss ein Leistungsnachweis beim BAföG-Amt vorgelegt werden. In der Regel ist das nach dem vierten Semester nach Abschluss der Zwischenprüfung der Fall. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt ist die Studienordnung. Kann der Nachweis nicht rechtzeitig abgegeben werden, kann eine spätere Abgabe beantragt werden. Je nach den Ursachen für die Verzögerung (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, erstmalig nicht bestandene Zwischenprüfung…) kann sich dadurch auch eine Verlängerung der Bezugsdauer für das BAföG ergeben.
Änderungsmitteilungen
Ergeben sich im Laufe der Bezugszeit gravierende Änderungen, müssen diese der zuständigen BAföG-Stelle mitgeteilt werden. Dazu zählen insbesondere Änderungen der Einkommensverhältnisse. Diese Änderungsmitteilungen sollten im eigenen Interesse gemacht werden. Wer zum Beispiel Änderungen nicht mitteilt, durch die die Bezugsberechtigung verfällt, muss mit entsprechenden Rückzahlungen rechnen. Weitere Änderungen, die in jedem Fall mitgeteilt werden müssen, sind der Abbruch des Studiums oder ein Fachrichtungswechsel. Auch Urlaubs-, Auslands- oder Elternsemester müssen dem BAföG-Amt mitgeteilt werden, damit Ansprüche auf Verlängerung der Bezugsdauer, die sich aus solchen Änderungen ergeben können, geltend gemacht werden können oder das BAföG nicht zu Unrecht weiterbezogen wird.
Wie lange kann BAföG bezogen werden?
Die reguläre maximale Bezugsdauer für BAföG, auch Förderungshöchstdauer (FHD) genannt, entspricht der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges. Verlängerungen der FHD sind möglich, wenn während der Bezugszeit Eltern-Urlaubssemester oder andere anrechnungsfähige Urlaubssemester genommen wurden. Zum Beispiel bei Gremienarbeit innerhalb der studentischen Selbstverwaltung, bei längerer Krankheit oder unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Auslandsaufenthalten. Auch wenn eine Abschlussprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden wurde, kann unter Umständen länger BAföG bezogen werden.